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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich.

  • Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

    Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Lehren und Muster. Ausfallmuster werden grundsätzlich gegen Berechnung geliefert.

  • Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung des Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferer trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintraten – soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeits-kämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen sowie Ausschuß eines Werksstücks. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird dem Lieferer von der Lieferver-pflichtung frei, ohne daß der Besteller Schadenersatz verlangen kann.

    Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

    Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen. Bei Lieferverzug hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.

  • Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein.

    Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluß der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepaßt werden.

  • Lieferung von Kleinartikeln erfolgt grundsätzlich nur in Standardpackungen. Der Lieferer behält sich vor, Bestellungen entsprechend seiner Verpackungsgrößen zu erhöhen.

  • Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Ab- zug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen werden, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von Warenforderungen im Verzug ist, 2% Skonto gewährt.

    Bei Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, Verzögerungszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

    Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechsel- protest wird ausgeschlossen.

    Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluß Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtmäßigem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seinen Anspruch auf Gegenleistung zu gefährden, so kann er bis zum Zeitpunkt seiner Leistung Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller dem berechtigten Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann der Lieferer die gesamte Restforderung sofort fälligstellen und bei Leistungsverzug der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Leistungsverzug kann der Lieferer den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist verlangen.

  • Wird ein fälliger Rechnungsbetrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, werden alle noch offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig. Der Lieferer hat das Recht, deren sofortige Zahlung zu verlangen.

  • Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Lieferers verladen worden ist. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern.

    Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsauf - nahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und den Lieferer zu benachrichtigen.

  • Die Lieferung erfolgt mangels abweichender Vereinbarung in den aus den Auftragsunterlagen ersichtlichen Versandeinheiten. Niedrigere Bestellmengen bedürfen einer Sondervereinbarung. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Werden Sonderanfertigungen bestellt, so darf die stückzahlmäßige Lieferung bis 10% unter- oder überschritten werden.

  • Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.

    Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.

    Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt sich der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer; für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. durch Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für die Beeinträchtigungen sonstiger Art.

    Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

  • Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferer – nach seiner Wahl – und unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers nachzubessern oder Ersatz zu liefern.

    Für Mängel , die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Abnehmer oder Dritte, natürlich Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.

    Läßt der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben oder Ersatz geliefert zu haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

    Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haftet der Lieferer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen gilt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist.

  • Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten. Die Haftung wird auch für grobfahrlässige Verletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.

  • Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist.